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Corona-Virus: So beantragen Sie Kurzarbeitergeld

Corona-Virus: So beantragen Sie Kurzarbeitergeld

Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld beantragen, zum Beispiel bei Auftragsrückgängen und Notfällen

Auf dieser Seite erhalten Sie alle Infos, wenn Sie sich über Kurzarbeitergeld (KUG) informieren möchten, Kurzarbeit anzeigen oder beantragen wollen. Die hier eingestellten Informationen gelten sowohl, wenn Ihnen Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus oder auch andere konjunkturelle Ursachen entstehen.

Das Wichtigste in Kürze

Kurzzusammenfassung

1. Ein erheblicher Arbeitsausfall muss vorliegen

Nach den §§ 95 ff. SGB III besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn:

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt.
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind

Beruht der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis, welches vorübergehend und nicht vermeidbar ist, so wird der Arbeitsausfall für erheblich erachtet.

Darüber hinaus müssen im Anspruchszeitraum mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Hierzu zählen auch Geringverdiener - nicht jedoch Auszubildende.

ACHTUNG: Aufgrund der Corona-Krise gewährt die Bundesregierung gelockerte Voraussetzung von April 2020 bis voraussichtlich Ende 2021 die besagen, dass nur 10% statt eines Drittels vom Arbeitsausfall betroffen sein muss. Der Bezug von Kug ist bis zu 12 Monate möglich. Bis Ende 2021 gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Bezugsdauer von längstens 24 Monaten.

 

2. Vorliegen Betrieblicher Voraussetzungen

Erfüllt sind die betrieblichen Voraussetzungen dann, wenn im Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Im Sinne der Vorschriften für das Kurzarbeitergeld ist „ein Betrieb“ auch eine Betriebsabteilung. 

 

3. Vorliegen Persönlicher Voraussetzungen

Erfüllt sind persönlichen Voraussetzungen dann, wenn der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungs­pflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung einer Berufsausbildung aufnimmt. Darüber hinaus darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein und der Arbeitnehmer darf nicht vom Kurzarbeitergeld­bezug ausgeschlossen sein. 

 

4. Schriftliche Anzeige bei der Agentur für Arbeit

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt haben.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze

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