Ihr Rechtsanwalt zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Grundsätzlich kann Kurzarbeitergeld bis zu 12 Monate bezogen werden. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Bezugsdauer jedoch mit folgenden Voraussetzungen verlängert.
Für 2021 gilt:
Hat Ihr Unternehmen bis 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt, kann Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate, längstens bis 31. Dezember 2021, bezogen werden.
Bis Ende 2020 gilt:
Hat Ihr Unternehmen bis 31. Dezember 2019 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt, kann Kurzarbeitergeld bis zu 21 Monate, längstens bis 31. Dezember 2020, bezogen werden.
Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen Angestellten aus. Danach stellt der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit - innerhalb einer sog. Ausschlussfrist von 3 Monaten - einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes.
Arbeitgeber beantragen also jeden Monat die Erstattung des Kurzarbeitergeldes: Hierfür müssen Arbeitgeber die Abrechnungsliste und den Antrag ausfüllen, den Antrag unterschreiben und beide Dokumente an ihre Arbeitsagentur übermitteln.
Weitere Informationen und Dokumente zur Erstattung finden Sie hier.
Welche Lockerung gewährt die Bundesregierung und was bedeutet das für die zu erfüllenden Anforderungen (Voraussetzungen)? Bereits dann, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind, sollen Betriebe Kurzarbeitergeld nutzen können. Bislang lag dieser Wert bei einem Drittel der Belegschaft.
Leiharbeiter sollen ebenfalls Kurzarbeitergeld bekommen können.
Beiträge zur Sozialversicherung werden je nach Fall vollständig oder teilweise vom Staat übernommen. Bisher wurden diese vom Arbeitgeber allein getragen.
Unsere Kanzlei berät und vertritt Sie in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf der Arbeitgeberseite. Kontaktieren Sie uns unverbindlich!
Die Zahlungen für die Kurzarbeit kann von der Agentur für Arbeit dann verweigert werden, wenn der Ausfall der Arbeit abzusehen war und hätte vermieden werden können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn
Die Neuregelung gilt ab April 2020 und soll vorübergehend bis Ende 2021 gelten. Das Instrument soll insgesamt bis zu 24 Monate eingesetzt werden können.